Satzung

Satzung der Gesellschaft für
Kieferorthopädische Zahntechnik e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e.V.“.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 20507
    eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Halle/ Saale.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zusammenführen von
    Interessenten an der kieferorthopädischen Zahntechnik, um theoretisches und
    praktisches Fachwissen und Können durch Formen der Weiterbildung und des
    Erfahrungsaustausches zu fördern. Dieses erfolgt insbesondere durch die
    Durchführung von Fortbildungsseminaren und Veranstaltungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
    Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
    eine pauschale Vergütung in den Grenzen des § 3 Nr. 26a EStG
    (Ehrenamtsfreibetrag) erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte
    natürliche und juristische Person werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an
    den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der
    Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die
    Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. durch Tod,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch förmliche Ausschließung,
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

    3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mindestens ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen, der Anspruch auf Zahlung bleibt davon unberührt.

Ein beitragsbefreites Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich seit mehr als drei Jahren nicht mehr aktiv am Vereinsleben beteiligt (passive Mitgliedschaft). Auch hier ist die Streichung dem Mitglied schriftlich anzuzeigen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Dazu wird dem Betroffenen der
Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.

Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung
gegen den beabsichtigten Ausschließungsbeschluss schriftlichen Widerspruch einlegen und wird dann vom Vorstand zum Gespräch eingeladen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

4. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.

5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
    dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und zur kostenlosen
    Inanspruchnahme der Vereinsleistung berechtigt. Rentner sind per formlosen Antrag
    mit entsprechendem Nachweis beitragsbefreit

§ 5 Kassenwesen

  1. Der Verein führt eine Kasse, die mindestens jährlich abzuschließen ist
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Kassenwart
    hat dem Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden Unstimmigkeiten, über die
    Kassensituation zu berichten.

Er hat einmal am Quartalsende den 1. Vorsitzenden schriftlich über den aktuellen
Kontostand zu informieren.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand,
    3. der Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten.
  2. a) Sie beschließt insbesondere über:
    die Bestellung und Abberufung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    die Ausschließung eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins,
    die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern, die Satzungsänderung
  3. b) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: den Jahresbericht
    des 1. Vorsitzenden, den Kassenbericht, den Kassenprüfbericht, die Entlastung des Vorstands.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch eine besondere schriftliche
    Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von
    mindestens vier Wochen vor der Versammlung ein. Der Vorstand bestimmt die
    Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung sowie Anträge bis spätestens
    zwei Wochen vor der Verhandlung beantragen.
  5. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Bei Satzungsänderungen, die durch Behörden (insbesondere das Finanzamt) verlangt werden, kann auch der Vorstand diese Änderungen beschließen.
  7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzende
    2. Vorsitzenden
    3. Kassenwart/in
    4. Sekretär/in
    5. Koordinator/in
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  3. Der Vorstand des Vereins besteht aus natürlichen Personen
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie haben Alleinvertretungsbefugnis.
  6. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den ersten Vorsitzenden, bei
Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.

Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands genügt die Anwesenheit von drei
Vorstandsmitgliedern.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei
Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden und im Falle einer Verhinderung des zweiten Vorsitzenden.

§ 9 Der Beirat

  1. Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus fünf natürlichen Personen zusammen, die
    die verschiedenen Interessenbereiche des Vereins repräsentieren. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausführung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand in entsprechender Weise.
  2. Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstands in allen
    Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der
    Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der
    Vorstand lädt die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit
    angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein.
  3. Der Beirat kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet
    erscheinenden Personen gebildet werden.

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Datenschutz

  1. 1. Sämtliche persönliche Daten der Mitglieder, die sowohl durch den „Antrag auf
    Aufnahme in die Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e.V.“, die
    Anmeldung zur Teilnahme an den Harzer Fortbildungsseminaren, des Event „GK- auf Abwegen“ oder auf anderer Art und Weise (per Post, Fax oder E-Mail) dem Vorstand des Vereins mitgeteilt werden, werden im vereinseigenen EDV-System des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassenführers und des Sekretärs erfasst und gespeichert.
  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
    organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt)
  3. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Vorstand der GK grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des
    Vereinszwecks (z. Beispiel Organisation und Durchführung der Harzer
    Fortbildungsseminare, „GK- auf Abwegen“) nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  4. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet
  5. Beim Austritt eines Mitglieds werden Name, Vorname, Adresse und Geburtsjahr aus
    der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds,
    die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn (10) Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  6. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder
    ausgehändigt, die in der GK eine besondere Funktion ausführen, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
    Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
    satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  7. Der vollständige Wortlaut der Datenschutzordnung ist im geschützten
    Mitgliederbereich der Homepage der Gesellschaft für Kieferorthopädische
    Zahntechnik e. V. abgedruckt

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der im § 7, Abs.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die  Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
    anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen Roten Kreuz-Verband, Halle e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Halle/Saale, Oktober 1990
mit Änderung vom Juni 1991
mit Änderung vom März 1995
mit Änderung vom März 1997
mit Änderung vom November 2001
mit Änderung vom November 2019
mit Änderung vom November 2022